I. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeines

1.1 Durch Vertrag zwischen der Hansestadt Lübeck und der Lübecker Hafen-Gesellschaft mbH (im folgenden LHG) ist der LHG Verwaltung und Betrieb der Hafenanlagen in Lübeck übertragen.

1.2 Die LHG betreibt das Umschlag- und Lagergeschäft auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge mit den Benutzern der von ihr verwalteten und betriebenen Hafenanlagen.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der LHG gegenüber ihren Auftraggebern sowie gegenüber sämtlichen Benutzern der Hafenanlagen der LHG. Für die Leistungen der LHG gelten darüber hinaus der jeweils gültige Kaitarif sowie die Entgeltordnung für die Entsorgung von Schiffsabfällen.

1.4 Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Auftraggeber erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers, die Leistungen vorbehaltlos ausführen.

1.5 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Abreden sind schriftlich niederzulegen.

2. Öffentlich-rechtliche Vorschriften

2.1 Hafenbenutzer sind verpflichtet, bei der Benutzung der öffentlichen Hafenanlagen alle einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die jeweilige Entgeltordnung der LHG und der Hansestadt Lübeck für die Benutzung der öffentlichen Hafenteile in der jeweils gültigen Fassung, die Hafenverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein und die Hafensicherheitsverordnung. Die Hafenbenutzer verpflichten sich auch gegenüber der LHG zur Einhaltung dieser jeweils geltenden Vorschriften.

2.2 Wird die LHG im Zusammenhang mit Sachen, die von Hafenbenutzern in den Bereich der Hafenanlagen verbracht werden, oder im Zusammenhang mit sonstigem Tun oder Unterlassen der Hafenbenutzer von Behörden aufgrund des öffentlichen Rechts in Anspruch genommen, so kann die LHG von den Benutzern Ersatz aller direkten oder indirekten Kosten der behördlichen Inanspruchnahme verlangen.

3. Auftragserteilung

3.1 Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für einen ordnungsgemäßen Umschlag und eine ordnungsgemäße Lagerung erforderlich sind. Alle Anweisungen über die Behandlung der Güter sind in den Auftrag aufzunehmen. Ohne schriftliche Auftragserteilung ist die LHG nicht verpflichtet, Arbeiten auszuführen.

3.2 Soweit die LHG Auftragsformulare bereitstellt, werden Arbeiten nur ausgeführt, wenn der Auftraggeber diese Formulare vollständig ausgefüllt und unterschrieben abgegeben hat.

3.3 Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben, insbesondere der Angaben über Art, Menge und Gewicht der Güter.

4. Nebenleistungen

4.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, führt die LHG auch folgende Nebenleistungen aus:
- Verwiegung und Zählung der Ware, wenn der Auftraggeber keine Gewichte bzw. Stückzahlen angegeben hat und diese Angaben für die Berechnung des Entgelts benötigt werden.
- Inverwahrnahme vorgefundenen Befestigungsmaterials; es ist innerhalb von 3 Werktagen abzunehmen oder zur Lagerung anzumelden.
- Besenreine Säuberung von Waggons, Container, Wechselbrücken, LKW.>

4.2 Auf gesonderten Auftrag werden weitere Nebenleistungen wie insbesondere Laschen, Sortieren, Wiegen, Zählen, Markieren, Ausbessern ausgeführt.

4.3 Für alle Nebenleistungen wird ein gesondertes Entgelt berechnet. Sofern die Leistung im Kaitarif nicht aufgeführt ist, wird das Entgelt gesondert vereinbart.

5. Kontrollrechte und Kontrollpflichten der LHG

5.1 Die LHG ist nicht zur Nachprüfung von Angaben der Auftraggeber verpflichtet. Eine Stückzahl- oder Signumkontrolle wird nur durchgeführt, wenn in den Abfertigungspapieren Angaben über Stückzahlen oder Signa vorhanden sind. Die LHG übernimmt Kontrollen von Partie-Gütern und Zählkontrollen beim Bord zu Bord-Umschlag nur bei ausdrück-lichem Auftrag vor.

5.2 Bei Zweifeln über die Richtigkeit der Angaben kann die LHG die Vorlage der Begleitpapiere, erforderlichenfalls auch das Vorzeigen des Inhalts der Sendung verlangen, und sie kann eine Verwiegung und Zählung vornehmen.

5.3 Werden bei der Nachprüfung Abweichungen festgestellt, so wird der Auftraggeber benachrichtigt. Bei Löschgütern kann diese Benachrichtigung gegenüber der Schiffsleitung oder gegenüber dem örtlichen Bevollmächtigten des Auftraggebers erfolgen.

5.4 Die Kosten für die Nachwiegung, Nachzählung oder sonstige Nachprüfung einschließlich der Mitteilung von Abweichungen trägt der Auftraggeber, es sei denn, es wird eine für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und die korrekte Berechnung des Entgelts unerhebliche Abweichung festgestellt. Bei Gewichten ist eine Abweichung von mehr als  55 % erheblich.

6. Aufsicht im Hafengebiet

Den Anweisungen der aufsichtsführenden Mitarbeiter, insbesondere den Mitarbeitern im Bereich der Port-Security ist Folge zu leisten. Die LHG ist berechtigt, im Rahmen des Port-Security-Plans, Ladungs- und Personenkontrollen vorzunehmen.

7. Arbeitszeit

Die LHG führt Aufträge nur während der arbeitsrechtlich, insbesondere tarifvertraglich zulässigen Arbeitszeit aus.

8. Bescheinigungen, Besichtigungen, Verpackungen

8.1 Über alle von der LHG ausgeführten Arbeiten wird auf Verlangen des Auftraggebers gegen Entgelt eine Bescheinigung erstellt.

8.2 Die Besichtigung der Ware zur Feststellung von Mängeln oder zur Entnahme von Proben ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfügungsberechtigten gestattet. Für die Besichtigung wird ein Entgelt erhoben, das sich nach dem im Kartarif festgesetzten Stundensatz der Begleitperson bemisst.   

8.3 Die LHG ist, bei Gefahr für das Gut, berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Verpackung der Güter auf Kosten des Auftraggebers auszubessern.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Soweit nicht besonders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge in Euro zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist die LHG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p. a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

9.2 Der Auftraggeber kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Auftraggeber nicht  zu.

9.3 Wird nach Abschluss des jeweiligen Auftrags erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit - insbesondere fehlende Kreditwürdigkeit - des Auftraggebers gefährdet wird, sind wir berechtigt, für sämtliche ausgeführten Leistungen sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch auszuführenden Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen.

10. Leistungshindernisse

10.1 Wird die LHG durch Umstände, die erst nach dem Vertragsabschluss erkennbar wurden, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, nicht vorhersehbare fehlende rechtzeitige Belieferung oder aus anderen gleichartigen Gründen an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Leistungen gehindert, so ruht die Leistungsverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und im Umfang ihrer Wirkung. Ist dies für den Auftraggeber nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer der LHG zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen ( § 323 II und IV, § 325 V BGB). Die LHG hat die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung aus den o. g. Gründen nicht zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen. Bei Leistungsverzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich die vereinbarten Leistungsfristen und Leistungstermine entsprechend.

10.2 Unsere Haftung für einen etwaigen Leistungsverzug ist begrenzt auf 10.000,00 EUR. Im übrigen ist die Haftung beschränkt nach Maßgabe von § 13 bzw. § 24 und § 30.

11. Wechsel der Verfügungsberechtigten

Wechselt der Verfügungsberechtigte einer Sendung, so schuldet auch der ursprüngliche Auftraggeber weiterhin sämtliche Entgelte.

12. Haftung des Hafenbenutzers

Der Hafenbenutzer, insbesondere der Auftraggeber haftet der LHG nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die er oder von ihm eingeschaltete Personen verursachen.

13. Haftung der LHG auf Schadensersatz

13. 1 Die LHG haftet auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden.

13.2 Die Haftung der LHG auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund ist insgesamt beschränkt auf einen Betrag von 12.000,00 EUR. Die LHG weist darauf hin, dass im Einzelfall Schäden durch Verlust oder Beschädigung in höherem Umfang auftreten können und bietet den Abschluss einer entsprechenden Versicherung gegen Kostenübernahme durch den Auftraggeber an.

13.3 Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren gegenüber Unternehmern in einem Jahr ab Ausführung der Leistung, ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.

13.4 Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von der LHG übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach anderen zwingenden gesetzlichen Normen bleibt von vorstehendem unberührt. Das gleiche gilt bei der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13.5 Für den Warenumschlag und die Lagerung gelten die §§ 24 und 30.

14. Rügepflichten, Anmeldung von Schäden

14.1 Schäden oder Reklamationen jeglicher Art sind der LHG unverzüglich, jedoch spätestens binnen 7 Tagen schriftlich anzumelden und zu begründen. Der LHG ist die Möglichkeit einzuräumen, die geltend gemachten Ansprüche selbst und/oder durch einen Bevollmächtigten überprüfen zu lassen und/oder eine gemeinsame Besichtigung zur Feststellung durchzuführen. Wird der LHG vom Auftraggeber diese Möglichkeit nicht eingeräumt, ist der Ersatz von Sachschäden und damit im Zusammenhang stehende sonstige Vermögensschäden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – gegen die LHG ausgeschlossen.

14.2 Mit Rücksicht auf die Risiken von Umschlag- und Lagerbetrieb wird den Auftraggebern der Abschluss geeigneter Versicherungen empfohlen.

II. Besondere Bestimmungen für den Güterumschlag

15. Ausführung von Umschlagsarbeiten

Alle landseitigen Umschlagsarbeiten werden durch die LHG ausgeführt.

16. Genehmigungsbedürftiger Umschlag

Bedarf der Umschlag bestimmter Güter der Genehmigung, so kann der Umschlag nur bei Vorliegen dieser Genehmigung erfolgen.

17. Vermietung von Arbeitsgeräten

17.1 Vermietet die LHG Arbeitsgeräte ohne zugehöriges Personal, so ist der ordnungsgemäße Gerätezustand bei Empfang zu prüfen. Spätere Beanstandungen, soweit sie bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar gewesen wären, sind unbeachtlich. Nach Gebrauch sind die Arbeitsgeräte in einwandfreiem Zustand an der Empfangsstelle abzuliefern.

17.2 Der Mieter der Arbeitsgeräte haftet für den Verlust oder die Beschädigung der Arbeitsgeräte, soweit von ihm oder einem von ihm beauftragten Dritten zu vertreten.

18. Anmeldung von Arbeiten

18.1 Umschlagsarbeiten sind bis spätestens 14:00 Uhr des Vortages, bei Sonntagsarbeiten bis spätestens freitags 14:00 Uhr anzumelden.

18.2 Werden die Umschlagsarbeiten nicht zur angemeldeten Zeit in Anspruch genommen, so ist die LHG berechtigt, dadurch entstandene Warte- und Leerlaufkosten als Mehraufwendungen nach dem Kaitarif bzw. nach dem gesonderten Kundenvertrag zu berechnen.

19. Reihenfolge der Abfertigung

19.1 Straßenfahrzeuge werden unter Berücksichtigung betrieblicher und organisatorischer Belange der LHG abgefertigt. Nicht angemeldete Fahrzeuge werden erst nach Abfertigung der angemeldeten Fahrzeuge abgefertigt.

19.2 Die Reihenfolge der Abfertigung von Schiffen und Waggons bestimmt die LHG im Einzelfall.

20. Anlegen von Schiffen

20.1 Schiffe dürfen erst nach Anmeldung bei der Hafenbehörde der Hansestadt Lübeck und Zuweisung eines Liegeplatzes anlegen.

20.2 Auf Anordnung der Hafenbehörde der Hansestadt Lübeck haben Schiffe sofort zu verholen.

20.3 Die Landgänge der Schiffe sind so anzubringen, dass sie nicht durch Verfahren von Kranen oder Rangieren von Zügen beschädigt werden können.

21. Beladung und Entladung

21.1 Die LHG bestimmt die für den Umschlag einzusetzenden Arbeitsgeräte.

21.2 Schiffsleitung bzw. Fahrzeugführer haben die Fahrzeuge so vorzubereiten, dass die Umschlagarbeiten ohne Gefahren für das Fahrzeug und die Hafenanlagen vorgenommen werden können. Insbesondere sind Takelage und in und an der Lukenöffnung befindliche Gegenstände gegen Beschädigung durch Kranarbeit abzusichern.

21.3 Bei der Entlöschung muss die Herausgabe aus dem Schiff so schnell erfolgen, wie an Land abgenommen werden kann. Bei der Beladung muss auf dem Schiff so schnell abgenommen werden, wie die LHG beladen kann. Wenn durch zu langsames Entladen bzw. Abnehmen Leerlauf an Land entsteht, wird er nach dem Kaitarif bzw. dem gesonderten Kundenvertrag berechnet.

21.4 Bei der Entladung von Straßenfahrzeugen sind die Güter an dem von der LHG angewiesenen Platz so bereitzustellen, dass sie mit Umschlagsgeräten abgenommen werden können. Bei der Beladung von Straßenfahrzeugen werden die Güter an dem von der LHG angewiesenen Platz auf der Ladepritsche abgesetzt.

21.5 Schwerkolli können nur an den Schwerlastkranen umgeschlagen werden. Werden dadurch Verholungen von Schiffen oder Umstellungen von Landfahrzeugen erforderlich, so gehen damit verbundene Kosten zu Lasten der Auftraggeber.

22. Umschlag mit Kranen und Flurfördergeräten

22.1 Das Geschirr zum Anschlagen der Güter ist im einkommenden Verkehr sowie beim Umschlag von Bord zu Bord vom Schiff zu stellen; im ausgehenden Verkehr wird es, wenn nichts anderes vereinbart wurde, von der LHG gestellt. Schiffseitig ist für eine ausreichende Anzahl von Einweisern zu sorgen. Werden schiffseitig nicht in ausreichender Zahl Einweiser gestellt, so ist die LHG ihrerseits berechtigt, auf Kosten des Schiffes Einweiser zu stellen.

22.2 Die umzuschlagenden Güter sind senkrecht und anschlaggerecht unter den Kranhaken zu bringen. Bei unsachgemäß angeschlagenen Gütern kann der Kranführer die Weiterarbeit verweigern. Ein Ausschwenken des Kranes erfolgt nicht.

23. Umschlagsentgelte

Die Entgelte für gewöhnliche Umschlagsgüter und Umschlagsarten bestimmen sich nach dem jeweils gültigen Kaitarif, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind.

24. Haftung der LHG auf Schadenersatz

24.1 Die Haftung der LHG bei Verlust oder Beschädigung des Umschlaggutes ist auf zwei (2) Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

24.2 Sind nur einzelne Teile des Gutes verloren oder beschädigt, so ist die Haftung der LHG begrenzt auf zwei (2) Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts
- des gesamten Gutes, wenn das gesamte Gut entwertet ist
- des entwerteten Teils des Gutes, wenn nur ein Teil des Gutes entwertet ist.

24.3 Die in den Abs. 1. und 2. genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operation und Transaktionen anwendet.

24.4 § 432 HGB ist anwendbar.

24.5 Haftet die LHG wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umschlags zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreiten der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

24.6 Die Haftung der LHG auf Schadensersatz ist in jedem Falle beschränkt auf den Betrag von 12.000,00 EUR je Schadensereignis unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden. Die LHG weist darauf hin, dass im Einzelfall Schäden durch Verlust oder Beschädigung in höherem Umfang auftreten können und bietet den Abschluss einer entsprechenden Versicherung gegen Kostenübernahme durch den Auftraggeber an.

24.7 Die vorstehend vorgesehen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Auftraggebers oder des Empfängers des Gutes gegen die LHG wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Die LHG kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach vorhergehendem Absatz geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn
1.) der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und die LHG die fehlende Befugnis des Auftraggebers, das Gut zu versenden, kannte oder fahrlässig nicht kannte oder
2.) das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.

24.8 Die genannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die die LHG oder eine von ihr zur Verrichtung bestellte Person oder eine solche, deren sie sich bei Ausführung der Beförderung bedient, vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werden, begangen hat.

III. Besondere Bestimmungen für die Lagerung

25. Rechtsgrundlagen

Die LHG ist Lagerhalter im Sinne des HGB. Die Pflicht zur Anzeige gegenüber dem Einlagerer gemäß § 471 Abs. 2 HGB wird abbedungen.

26. Lagerware, Lagerort, Lagergeld

26.1 Die LHG kann Ware zurückweisen, die zur Lagerung nicht geeignet ist. Gefährliche Güter dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Hafenbehörde der Hansestadt Lübeck und der LHG im Hafengebiet auf dafür vorgesehenen Plätzen gelagert werden. Explosivgüter sind von der Lagerung ausgeschlossen.

26.2 Die LHG bestimmt, wo die Ware gelagert wird. Sie kann geeignete Güter im Freien lagern. Der Einlagerer gestattet der LHG ausdrücklich, vertretbare Sachen des Einlagerers mit fremden Sachen gleicher Art und Güte gemeinsam zu lagern (Sammellagerung) und dadurch mit fremden Sachen zu vermischen.

26.3 Die LHG vereinbart mit dem Auftraggeber, ob das Lagergeld nach Gewicht, Art des Gutes oder nach der beanspruchten Lagerfläche berechnet wird.

26.4 Mit Einlagerung der Ware erwirbt die LHG ein rechtsgeschäftlich begründetes Pfandrecht. Es gelten die §§ 1204 BGB ff. Die Regelung des § 475 b HGB bleibt hiervon unberührt.

27. Längere Lagerung

27.1 Güter, die zur längeren Lagerung bestimmt sind, müssen innerhalb von 10 Tagen nach Einlagerung beim Operation-Manager angemeldet werden. Ohne Anmeldung gelten Güter als zur vorübergehenden Lagerung bestimmt, bei verspäteter Anmeldung gelten die Güter bis zum Anmeldungstag als zur vorübergehenden Lagerung bestimmt.

27.2 Bei längerer Lagerung entfällt die lagergeldfreie Frist; dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Als erster Lagertag zählt der Tag der Einlagerung.

27.3 Das Lagergeld ist im voraus zu zahlen bzw. nach dem gesonderten Kundenvertrag.

28. Aufkündigung der Lagerung und Umlagerung

28.1 Die LHG kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die sofortige Rücknahme des Lagergutes verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

28.2 Im übrigen kann die LHG die Rücknahme des Lagergutes nur nach Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat verlangen, wenn das Lagergut nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit nicht zurückgenommen wurde oder wenn bei nicht vereinbarter Lagerzeit zwei (2) Monate seit der Einlagerung verstrichen sind. Die Kündigungsfrist beginnt mit Zugang der Kündigungserklärung.

28.3 Die LHG ist berechtigt, das Lagergut innerhalb ihres Betriebes umzulagern. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, den die LHG nicht zu vertreten hat, erfolgt die Umlagerung auf Kosten des Einlagerers.

29. Herausgabe der Lagerware

Sofern nichts anderes vereinbart und die Lagergeldansprüche der LHG ausgeglichen sind, gibt die LHG die eingelagerten Güter nur gegen Vorlage des vom Verfügungsberechtigten ausgestellten und unterzeichneten Verladepapiers heraus. Die LHG ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dass der Mangel der Echtheit oder der Befugnis offensichtlich ist.

30. Haftung auf Schadensersatz

Für die Haftung der LHG auf Schadensersatz gilt § 24 entsprechend.

IV. Schlussbestimmungen

31. Zeitlicher Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LHG gelten für sämtliche derzeit bestehenden und künftig abzuschließenden Verträge mit ihren Auftraggebern.

32. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

32.1 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Lübeck. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die LHG ist auch berechtigt, Klage am Wohnsitz des Auftraggebers zu erheben.

32.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

32.3 Sind einzelne Teile der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.

Stand: Januar 2006

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